Impressum / AGB
Kretatouren.deSilvio Schmidt
Neumarkter Str. 13
90518 Altdorf
Inhaber und inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 6 MDStV: Silvio Schmidt
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Wichtige Hinweise zur Versicherung:
Die Kundengeldabsicherung gem. § 651 k BGB besteht über TRAVELSAFE GmbH, Neuburger Str. 102f, 94036 Passau, Tel: 0851-52152 bei der ZURICH Versicherungsgruppe Deutschland AG - Rückfragen sind an Travelsafe zu richten.
Die Reiseveranstalter Haftpflicht-Versicherung besteht über TRAVELSAFE GmbH, Neuburger Str. 102f, 94036 Passau, bei der HDI-Gerling Firmen und Privat Versicherung AG. - Rückfragen sind an Travelsafe zu richten.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. ABSCHLUSS DES REISEVERTRAGES
1.1 Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen des Reiseveranstalters für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden vorliegen.
1.2 Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind vom Reiseveranstalter nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen des Reiseveranstalters hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.
1.3 Orts- und Hotelprospekte, die nicht vom Reiseveranstalter herausgegeben werden, sind für den Reiseveranstalter und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Reisenden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht des Reiseveranstalters gemacht wurden.
1.4 Die Buchung kann schriftlich, mündlich, telefonisch oder auf
elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen.
Bei elektronischen Buchungen
bestätigt der Reiseveranstalter den Eingang der Buchung unverzüglich
auf elektronischem Weg.
1.5 Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen Verpflichtungen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.6 Der Reisevertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters zustande. Die Annahmeerklärung bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem Kunden eine schriftliche Reisebestätigung übermitteln. Hierzu ist er nicht verpflichtet, wenn die Buchung durch den Kunden weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn erfolgt.
1.7 Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt.
2. BEZAHLUNG
2.1 Nach Vertragsabschluss eine Anzahlung in Höhe von 30% des Reisepreises zur Zahlung fällig, die innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen ist. Die Restzahlung wird 22 Tage vor Reisebeginn fällig.
2.2 Die Reisepapiere werden 2 Wochen vor Reisebeginn erstellt. Sie werden dann nach Zahlungseingang unverzüglich versandt. Auf Wunsch händigen wir die Reisepapiere bei Barzahlung auch in unseren Büros aus.
2.3 Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5.2 Satz 2 bis 5.5 zu belasten.
3. LEISTUNGEN
3.1 Die vom Veranstalter geschuldeten einzelnen vertraglichen Leistungen ergeben sich aus der Bestätigung, der Leistungsbeschreibung der jeweiligen Reise und dem Reiseverlauf.
3.2 Die Angaben in der mit der Reisebestätigung verschickten Reiseinformation zu der jeweiligen Reise sind nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Da sich aber einzelne Bestimmungen oder Teilaspekte der Reise ändern können, kann für die ganzjährige Gültigkeit dieser Informationen keine Gewähr übernommen werden.
3.3 Der erste und der letzte Tag der gebuchten Reise dienen in erster Linie der Erbringung der Beförderungsleistung.
4. LEISTUNGS- UND PREISÄNDERUNGEN
4.1 Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
4.2 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
4.3 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise diesem gegenüber geltend zu machen.
5. RÜCKTRITT DURCH DEN KUNDEN VOR REISEBEGINN/STORNKOSTEN
5.1 Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise
nicht an, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den
Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter, soweit der
Rücktritt nicht durch ihn zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt
vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt
getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit
von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.
5.2 Der Reiseveranstalter
hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d.h. unter
Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum
vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis
zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung
gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige
Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird
nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden wie
folgt berechnet:
- ab dem 80. bis 60. Tag vor Reiseantritt 50% des Reisepreises,
- ab dem 59. bis 45. Tag vor Reiseantritt 60% des Reisepreises,
- ab dem 44. bis 30. Tag vor Reiseantritt 70% des Reisepreises,
- ab dem 29. bis 15. Tag vor Reiseantritt 80% des Reisepreises,
- ab dem 14. bis 8. Tag vor Reiseantritt 85% des Reisepreises,
- ab dem 7. Tag oder bei Nichtantritt (no-show) 90% des Reisepreises.
Der Kunde hat das Recht nachzuweisen, dass überhaupt kein Schaden oder ein geringerer Schaden als die vorstehenden Pauschalten entstanden ist.
Wir empfehlen Ihnen den Abschluss einer Reiserücktrittskosten- und Rücktransportversicherung. Informationen dazu erhalten sie hier.
6. UMBUCHUNGEN/WECHSEL IN DER PERSON DES REISETEILNEHMERS
6.1 Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts oder des Ortes der Rückreise, der Unterkunft, der Beförderungsart oder der Fluglinie (Umbuchung) besteht nicht.
6.2 Umbuchungswünsche, die später als 4 Tage vor Reiseantritt
erfolgen, werden mit 50€ je Person berechnet.
6.3 Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt
seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag
eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten
widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht
genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche
Anordnungen entgegenstehen.
Tritt ein Dritter in den Vertrag ein,
so haften er und der ursprüngliche Kunde dem Reiseveranstalter als
Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des
Dritten entstehenden Mehrkosten. ( 50€ )
7. NICHT IN ANSPRUCH GENOMMENE LEISTUNGEN
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm anzurechnen sind (z.B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Der Reiseveranstalter wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
8. RÜCKTRITT WEGEN NICHTERREICHENS DER MINDESTTEILNEHMERZAHL
Wird eine ausdrücklich ausgeschriebene Mindestteilnehmerzahl nicht
erreicht, ist Veranstalter berechtigt, die Reise bis zu 25 Tage vor
Reisebeginn abzusagen.
Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt
ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden
kann, hat der Reiseveranstalter unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht
Gebrauch zu machen.
Wird die Reise aus diesem Grund nicht
durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen
unverzüglich zurück.
9. KÜNDIGUNG AUS VERHALTENSBEDINGTEN GRÜNDEN
Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge.
10. AUFHEBUNG DES VERTRAGES WEGEN HÖHERER GEWALT
Zur Kündigung des Reisevertrages wird auf die gesetzliche Regelung im BGB
verwiesen, die wie folgt lautet:
„§
651j: (1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht
voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder
beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der
Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen.
(2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so finden die
Vorschriften des
§ 651e Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1
Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien
je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden
zur Last“.
11. OBLIEGENHEITEN DES KUNDEN
11.1 Mängelanzeige
Wird die Reise nicht vertragsgemäß
erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen.
Der
Kunde ist aber verpflichtet, dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen
Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft,
tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein.
Dies gilt nur dann nicht,
wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos oder aus anderen Gründen unzumutbar
ist.
Der Kunde ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der
Reiseleitung am Urlaubsort zur Kenntnis zu geben. Ist eine Reiseleitung
am Urlaubsort nicht vorhanden, sind etwaige Reisemängel dem
Reiseveranstalter an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben. Die
Reiseleitung ist beauftragt für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich
ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche des Kunden anzuerkennen.
11.2 Fristsetzung durch Kündigung
Will ein Kunde den Reisevertrag
wegen eines Reisemangels der in § 615 c BGB bezeichneten Art nach § 615
e BGB oder aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund wegen
Unzumutbarkeit kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor eine
angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann
nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert
wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein
besonderes, dem Reiseveranstalter erkennbares Interesse des Kunden
gerechtfertigt wird.
11.3 Gepäckverlust und Gepäckverspätung
Schäden oder
Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt der Veranstalter
dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige
(P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen.
Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die
Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei
Gepäckverlust binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach
Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die
Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder
der örtlichen Vertretung des Veranstalters anzuzeigen.
11.4 Reiseunterlagen
Der Kunde hat den Reiseveranstalter zu
informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z.B.
Flugschein) nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten
Frist erhält.
11.5 Schadensminderungspflicht
Der Kunde hat den Eintritt eines
Schadens möglichst zu verhindern und eingetretene Schäden gering zu
halten. Insbesondere hat er den Reiseveranstalter auf die Gefahr eines
Schadens aufmerksam zu machen.
11.6 Änderungen der Flugzeiten
Änderungen der Flugzeiten, der Flugnummer und der Fluggesellschaft können
nicht ausgeschlossen werden. Der Reiseteilnehmer muß spätestens 1 Tag
vor Abflug sich bei der ausführenden Fluggesellschaft die aktuellen Flugzeiten
bestätigen lassen.
11.7 Persönliche Daten
Die persönlichen Angaben in Ihren Flugunterlagen und Ihrer
Buchungsbestätigung müssen mit den Angaben in Ihrem Ausweis
übereinstimmen. Ein Beförderungsanspruch besteht nur für die
bestätigten Flüge.
12. BESCHRÄNKUNG DER HAFTUNG
12.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden,
die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis
beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich
noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b)
soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden
Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers
verantwortlich ist.
12.2 Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Reisenden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.
12.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen,
Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als
Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge,
Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen,
Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und
Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und von der
Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten
Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet
werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der
Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind.
13. AUSSCHLUSS VON ANSPRÜCHEN UND VERJÄHRUNG
13.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat
der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen
Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die
Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber dem Reiseveranstalter
unter der nachfolgend angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der
Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne
Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
Dies
gilt jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden,
Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang
mit Flügen gemäß Ziffer 11.3. Diese sind binnen 7 Tagen bei
Gepäckverlust, binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung
zu melden.
13.2 Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen.
13.3 Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.
13.4 Die Verjährung nach Ziffer 13.2 und 13.3 beginnt mit dem Tag, an dem die Reise nach den vertraglichen Vereinbarungen enden sollte.
13.5 Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter
Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden
Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der
Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.
Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
14. INFORMATIONSPFLICHTEN ÜBER DIE IDENTITÄT DES AUSFÜHRENDEN
LUFTFAHRTUUNTERNEHMENS
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des
ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter,
den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft
sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden
Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren.
Steht bei
der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist
der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft
bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug
durchführen wird bzw. werden.
Sobald der Reiseveranstalter weiß,
welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Kunden informieren.
Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte
Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter den Kunden über den
Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte
einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über
den Wechsel informiert wird.
15. PASS-, VISA- UND GESUNDHEITSVORSCHRIFTENG
15.1 Der Reiseveranstalter wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaften, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.
15.2 Der Reisende sollte sich über den die Gesundheitsvorschriften hinausgehenden Infektions- und Impfschutz sowie über andere Prophylaxemaßnahmen rechtzeitig informieren; ggf. sollte ärztlicher Rat eingeholt werden. Auf allgemeine Informationen, insbesondere bei den Gesundheitsämtern, reisemedizinischen Informationsdiensten oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wird verwiesen.
15.3. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter schuldhaft nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
15.4 Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
16. KÖRPERLICHE ANFORDERUNGEN
Die Angaben zu den körperlichen Anforderungen bei Motorradtouren erfolgen grundsätzlich nach bestem Wissen, aber ohne Gewähr, da solche Angaben nicht nur subjektiven Einschätzungen unterworfen sind, sondern auch durch äußere Umstände, wie vor allem Wetterbedingungen, stark beeinflusst werden.
17. DATENSCHUTZ
Die im Zusammenhang mit der Reise erfassten Daten der Reiseteilnehmer werden ausschließlich zur Durchführung der Reise und zur Kundenbetreuung verwendet. Dazu dient auch eine Liste der Teilnehmer einer Reise, sortiert nach Namen, Vornamen, Zustieg und, sofern bekannt, Wohnort, die jeder Mitreisende vor Reiseantrtitt erhält. Falls die Aufnahme in die Liste nicht gewünscht wird, kann dies bei Buchung oder mit Erhalt der Buchungsbestätigung gesondert erklärt werden. Auf das Widerspruchsrecht des Reiseteilnehmers nach § 28 Absatz 4, Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes wird ausdrücklich hingewiesen.
18. RECHTSWAHL
Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem
Reiseveranstalter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies
gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.
Soweit bei Klagen des
Kunden gegen den Reiseveranstalter im Ausland für die Haftung des
Reiseveranstalters dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet
wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art,
Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches
Recht Anwendung.
19. GERICHTSSTAND
19.1 Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.
19.2 Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der
Wohnsitz des Reisenden maßgebend.
Für
Klagen gegen Kunden bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die
Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts
oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand
der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.
19.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und
insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen
internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden
und dem Reiseveranstalter anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des
Kunden ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag
anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem
der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die nachfolgenden
Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
20. SONSTIGES
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages einschließlich dieser Reisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
21. VERANSTALTER
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4. Datenschutz
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